UrhDaG
Das EU-Parlament erließ am 17. April 2019 die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market Copyright Directive – „DSM-Richtlinie“). Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Richtlinie, insbesondere Art 17 DSM-RL über die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (nachfolgend auch „Plattformen“ genannt) und Art. 18 DSM-RL über eine faire Vergütung von Rechteinhabern, mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) um. Das UrhDaG trat am 01.08.2021 in Kraft.
Die DSM-Richtlinie und die deutsche Umsetzung im UrhDaG haben zum Ziel, eine faire Vergütung für Urheber, ausübende Künstler und weitere Leistungsschutzberechtigte zu fördern und sicherzustellen. Kreative sollen auch dann angemessen entlohnt werden, wenn Plattformen ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnen urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile von Werken im Original oder in abgewandelter Form für eigene Inhalte („user-generated-content“) hochzuladen und somit der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Kern des Gesetzes ist ein fairer Interessensausgleich zwischen Kreativen, Plattformen und Nutzer:innen. Kreative sollen fair an den Gewinnen der Plattform beteiligt werden, wobei gleichzeitig die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzer:innen im Internet gewahrt wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, hat der deutsche Gesetzgeber in das UrhDaG gesetzliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche aufgenommen, konkret:
- § 4 Abs. 3 UrhDaG, den sogenannten Direktvergütungsanspruch
- § 5 Abs. 2, den Vergütungsanspruch für gesetzlich erlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur öffentlichen Wiedergabe im Rahmen einer Parodie, eines Pastiches oder einer Karikatur und
- § 12 Abs. 1 UrhDaG, die Vergütungsansprüche für mutmaßlich erlaubte Nutzungen
Was hat die CESARights damit zu tun?
Die betroffenen Verwertungsgesellschaften haben CESARights damit beauftragt, die aus dem UrhDaG resultierenden Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Zu diesem Zweck haben bereits die folgenden Verwertungsgesellschaften mit der CESARights Vereinbarungen über die Abtretung der zugehörigen Ansprüche geschlossen:
- GEMA
- GÜFA
- GWFF
- VG Bild-Kunst (ausgenommmen "Social-Media-Bildlizenz")
- VG Wort
- VGF
Weitere Vereinbarungen mit der VFF und GVL sind in Planung.
Die CESARights übernimmt entsprechend die operative Abwicklung der Ansprüche mit den Diensteanbietern.
Wir kümmern uns darum, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus dem UrhDaG realisiert werden und die durch das Gesetz möglich gemachte faire Entlohnung bei den Berechtigten ankommt.
Wir sind Ansprechpartner für alle Diensteanbieter und sonstige relevanten Akteure bei Fragen und Anliegen rund um das UrhDaG.
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FAQ
Was ist ein Diensteanbieter nach UrhDaG?
Ein Diensteanbieter im Sinne des § 2 UrhDaG ist ein Anbieter von Diensten, deren Hauptzweck die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von Dritten hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalten ist bzw. wenn die Anbieter diesen Zweck zumindest auch verfolgen. Diese Diensteanbieter organisieren und bewerben solche Inhalte zum Zwecke der Gewinnerzielung und konkurrieren mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen. Dies kann Plattformen wie Video-Hosting-Dienste, soziale Netzwerke und andere Online-Dienste umfassen.
Welche Ansprüche aus dem UrhDaG macht CESARights konkret geltend?
CESARights macht die oben genannten gesetzlichen Vergütungsansprüche geltend. Im Konkreten:
- § 4 Abs. 3 UrhDaG, den sog. Direktvergütungsanspruch
- § 5 Abs. 2, den Vergütungsanspruch für gesetzlich erlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur öffentlichen Wiedergabe im Rahmen einer Parodie, eines Pastiches oder einer Karikatur und
- § 12 Abs. 1 hUrhDaG, die Vergütungsansprüche für mutmaßlich erlaubte Nutzungen sowie alternative Ansprüche hierzu
Welche Pflichten ergeben sich für die Plattformen bzw. Diensteanbieter aus dem Gesetz?
Diensteanbieter sind nach dem UrhDaG für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich, wenn diese Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden, s. § 1 UrhDaG.
Die Diensteanbieter müssen für die öffentlich zugänglich gemachten Inhalte, welche urheberrechtlich geschützt sind, Lizenzen erwerben. Anderenfalls müssen sie Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern und auf Beschwerden und Blockierverlangen von Rechtsinhaber:innen zu reagieren, damit geschützte Inhalte nicht verfügbar sind.
Darüber hinaus sind im UrhDaG gesetzliche Vergütungsansprüche geregelt (z.B. ein Direktvergütungsanspruch für Urheber und ausübenden Künstler sowie Vergütungsansprüche für gesetzliche erlaubte Parodien oder „Pastiches“ sowie für mutmaßlich erlaubte Nutzungen) für die eine faire Vergütung von den Diensteanbietern an die betreffenden Rechtsinhaber:innen gezahlt werden muss.
Wieso macht CESARights gerade jetzt Ansprüche gegen Diensteanbieter nach dem UrhDaG geltend?
Seit Inkrafttreten des UrhDaG im Jahr 2021 bestehen die o.g. verwertungsgesellschaftenpflichtigen Vergütungsansprüche, deren Geltendmachung seitdem vorbereitet wurden. Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Ansprüche aus dem UrhDaG halten, beauftragen nun die CESARights als Dienstleister, um gegenüber Plattformen bestehende Ansprüche seit dem Jahr 2021 außergerichtlich und bei Bedarf gerichtlich geltend zu machen sowie diese vor einem möglichen Eintritt der Verjährung zu sichern. Hierfür bietet die CESARights auch den Abschluss von Vereinbarungen zur Verlängerung der Verjährung an, um die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zunächst vermeiden zu können und Lösungen auf dem Verhandlungsweg zu ermöglichen. Die neu geschaffenen gesetzlichen Grundlagen sowie deren Anwendung stellen wichtige Schritt für die Durchsetzung von Urheberrechten in der digitalen Welt dar und zeigt den wichtigen Beitrag auf, die die kollektive Rechtewahrnehmung hierbei spielt.
Wie hoch wird der Tarif für Diensteanbieter sein?
Bisher hat die CESARights selbst noch keine Tarife nach §§ 38, 39 VGG über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, aufgestellt und veröffentlicht. Sobald Tarife aufgestellt wurden, können Sie dies unserer Website entnehmen.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass die GEMA den Tarif VR-OD 18 für gesetzliche Vergütung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhDaG i.V.m. § 51a UrhG aufgestellt hat, den Sie der Webseite der GEMA (https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/) entnehmen können. Dieser Tarif ist ebenfalls von der gegenständlichen Anspruchsgeltendmachung umfasst. Die geltend gemachten Vergütungen liegen dementsprechend über dem Tarif der GEMA, da die CESARights noch Ansprüche über weiteres Repertoire wahrnimmt.
Der Tarif der VG Bild-Kunst zur Abgeltung von Nutzungen des stehenden Bildes durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gem. §§ 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 UrhDaG, der sog. „Social-Media-Bildlizenz“ ist von der Anspruchsgeltendmachung der CESARights (sowohl Auskunfts- und Zahlungsansprüche), ausdrücklich ausgenommen. Ansprüche für weiteres Repertoire der VG Bild-Kunst (z.B. Ansprüche von Regisseuren und Kameraleuten), welches von der „Social-Media-Bildlizenz“ nicht umfasst ist, wurde von der VG Bild-Kunst allerdings ebenfalls an die CESARights zur Wahrnehmung abgetreten.
Wieso müssen die Auskünfte in der genannten Form erteilt werden?
Das UrhDaG und das VGG (dort insbesondere der § 39 VGG) geben Anhaltspunkte, welche Anforderungen an die Tarife für die gegenständlichen Ansprüche gestellt werden.
Laut § 41 VGG können die Verwertungsgesellschaften Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstigen Schutzgegenstände verlangen für deren Nutzung sie nach dem UrhDaG Vergütungsansprüche geltend macht, soweit dies für die Einziehung der Einnahmen oder der Verteilung notwendig ist.
Anhaltspunkte für den Umfang der zu erteilenden Auskünfte ergeben sich zudem aus § 19 UrhDaG.
Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sehen somit umfangreiche Auskunftsansprüche vor. Diese sollen es den Verwertungsgesellschaften insbesondere ermöglichen, Vergütungen bestmöglich nutzungsbasiert zu erheben und entsprechend zu verteilen.
Gibt es für Diensteanbieter Möglichkeiten eine gerichtliche Auseinandersetzung zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden, auch wenn kurzfristig keine Auskünfte erteilt oder Zahlungen geleistet werden können?
Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, insbesondere bevor bindende Tarife über die Vergütungssätze der einzelnen Vergütungsansprüche feststehen, bieten wir den Diensteanbietern den Abschluss einer Verjährungsverlängerungsvereinbarung an. Sollte eine solche Vereinbarung mit einzelnen Diensteanbietern nicht zustandekommen, muss die CESARights zur Hemmung der Verjährung ihrer oben genannten Ansprüche ab 2021 jedoch weitergehende Maßnahmen ergreifen, z.B. auch ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen.